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Zur Kostenübernahme durch die Krankenkassen:
 
So entschieden die Gerichte,
So erklären sich die gesetzlichen Krankenkassen bereit:

 
Landessozialgericht Bremen
Aktenzeichen: L 1 Kr 26/94
Beklagte: Handelskrankenkasse Bremen:
 
 
Im Rechtsstreit erkennt die Beklagte die Klage an.
Nach Erhalt der gutachterlichen Stellungnahme der Evangelischen Diakonissenanstalt Bremen, in der in der Zusammenfassung ausgeführt wird,
dass in diesem Einzelfall wegen des günstigen Therapieverlaufs die Kostenübernahme durch die Beklagte als gerechtfertigt anzusehen ist, wird in diesem Einzelfall, ohne Präjudiz für andere Fälle, der Klage stattgegeben. Die Beklagte wird für die Kosten der Autologen-Target-Cytokine -Therapie (ATC) für die Vergangenheit und Zukunft übernehmen.
Sozialgericht Augsburg, 6. Kammer
Aktenzeichen: S 6 Kr 157/92:
 
Niederschrift im Rechtsstreit der Klägerin …gegen die AOK Lindau:
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und auf Vorschlag des Gerichtes schließen die Beteiligten folgenden
 
 
Vergleich:
…die Beklagte erklärt sich unter Abänderung des Bescheides vom 31.7.1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides  vom 28.10.92 bereit, zur Abgeltung der der Klägerin entstandenen Aufwendungen insgesamt für die ATC-Therapie … DM zu erstatten.
Sozialgericht Freiburg, 10. Kammer
Aktenzeichen S 10 Kr 2464/96
 
Niederschrift über die mündliche Verhandlung im Rechtsstreit der Klägerin …
Gegen die DAK Hamburg
Nach geheimer Beratung verkündet der Vorsitzende im Namen des Volkes das
U r t e i l   durch Verlesen der folgenden Urteilsformel:
 
  1. Der Bescheid vom 25. August 1994 in der Fassung
des Widerspruchs vom 23. November 1994 wird aufgehoben.
 
   2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten für die
ATC-Therapie nach Dr. Klehr zu erstatten.
 
   3. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Schreiben der DAK Homburg vom  30.6.1993

 
An einen versicherten Patienten:

Heute haben wir die …Erstattung der o.g. Rechnungen veranlasst.

 
Auszug aus der Neuen Juristischen Wochenschrift
(NJW)

- RR 2001, Heft 2, Seite 94:
 
Leitsatz:
Eigenblut-Zytokin-Behandlung als medizinisch notwendige Heilbehandlung:
Bei lebensbedrohlichen Krebsleiden, für die es keine in der Praxis bewährte Behandlungsmethode gibt, ist auch eine Eigenblut-Zytokin-Behandlung medizinisch notwendige Heilbehandlung.

Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 11.5.1999 – 8 C 5176/97
 
Zum Sachverhalt:  Der Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert. Sie Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von Behandlungskosten. Der Kläger wurde 1993 wegen eines
Rektum-Adeno-Carcinoms operiert, wobei ein künstlicher Darmausgang angelegt wurde. Im Jahr 1996 wurde eine Tochtergeschwulst im rechten Lungenunterlappen festgestellt. Es erfolgte eine Klemmenresektion des rechten Unterlappens mit gleichzeitiger Ausräumung der mitbefallenen Lymphknoten. In der Folgezeit hat sich der Kläger einer Behandlung mit Eigenblut-Zytokinen unterzogen und dafür … DM bezahlt. Er beabsichtigt eine weitere solche Behandlung.
Das Amtsgericht hat dem Leistungsantrag für die durchgeführte und dem Feststellungsantrag für die noch nicht durchgeführte Therapie stattgegeben…
 
Anmerkung der Schriftleitung:
Das Landgericht Augsburg macht sich in seinem Berufungsurteil vom 23.2.2000 (7 S 2466/99) „die Begründung des Ersturteils zu Eigen und sieht auch angesichts der Berufungsbegründung keine Veranlassung zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Damit ist das Urteil seitdem rechtskräftig und als Präzedenzfall auch für die privaten Krankenversicherungen zu sehen.
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